Robe und Recht: Thüringen

Wenn man an Thüringen denkt, dann erscheinen den meisten wohl zunächst Bilder von herrlich duftenden Rostbratwürsten vor ihrem inneren Auge. Doch hat sich in diesem Bundesland vor allem immer ein kleines Städtchen durch die innovativen Ideen seiner Bewohner ausgezeichnet: Weimar, Stadt der Dichter und Denker. Neben den wohl am besten bekanntesten Persönlichkeiten des Weimarer Kreises – Goethe und Schiller – war Weimar auch der Geburtsort einer Schule, die es sich zum Auftrag gemacht hat, Handwerk und Kunst miteinander zu verbinden.

 

Gemeint ist natürlich das 1919 von Walter Gropiusgegründete Bauhaus. Es sollte aus Sicht seiner Gründer gewissermaßen als eine Art Gegenpol zu der bis dahin fortgeschrittenen Industrialisierung fungieren. Insbesondere sollte das Handwerk gegenüber der industriellen Massenfertigung wieder salonfähig werden und durch die Bestrebungen des Bauhaus in neuem Glanz erstrahlen.

Vor allem wurde dabei auf eine Synthese von Funktionalität und Design gesetzt. Obwohl die Architektur gewissermaßen die Königsklasse bzw. jenes Handwerk darstellen sollte, in dem nach Hoffnung von Gropius und seiner Mitstreiter (zu denen u.a. die bekannten Maler Paul Kleeund Wassily Kandinskyzählten) alle anderen Disziplinen kulminieren konnten. In der Architektur könnten – von diesem Gedanken ausgehend – alle anderen Künste ihre Entfaltung finden und daraus eine gesamte künstlerische Einheit bilden. Bauhaus war also mehr als Name dieser Bewegung, sondern gleichermaßen auch das Ideal, welches es zu erreichen galt.

Das Bauhaus gilt heute als Begründer der Avantgarde bzw. sogar der klassischen Moderne überhaupt. Denn die Ideen und Schöpfungen von Gropius und Co. waren nicht nur ein bloßer kurzer Impuls in der Kunstgeschichte, sondern wirken noch bis zum heutigen Tage fort.

Doch was hat das ganze nun mit der GARDE-ROBE zu tun? Wie vielleicht schon manchem Typografie-Connoisseur aufgefallen sein mag, fängt der avantgardistische Touch der GARDE-ROBE schon bei der Wahl für die Schrift des Logos an. Diese ist nämlich angelehnt an die Typographie der berühmt-berüchtigten Kunst-Zeitschrift Avant Garde, welche Ende der 60er Jahre in New York entstand.

Weiterhin ist schon das ganze Grundkonzept der GARDE-ROBE äußerst avantgardistisch: Alte Formen werden als Grundlage genommen, um daraus etwas Neues zu schaffen. Damit vereinen sich zwar nicht – so wie es sich ein Gropius wohl am liebsten vorgestellt hätte – Kunst und Handwerk miteinander zu einem architektonischen Gesamtkonzept, hingegen jedoch das Alte mit dem Neuen.  Denn dies ist ja immerhin die wörtliche Übersetzung des Begriffs Avantgarde: Vorhut. Und wer war in diesem Bereich so sehr Vorhut bzw. Vorreiter wie Laura und Ulla?

Allerdings sind auch die Thüringer was robenrechtliche Regelungen betrifft gewissermaßen als Vorhut zu bezeichnen. Denn die Thüringer Vorschriftengehen – abgesehen von einem Verweis auf § 59 b Absatz 2 Nr. 6 c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – in keiner Form auf die Amtstracht der Rechtsanwälte ein. Der die Robenpflicht titulierende § 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) enthält nur den erwähnten Verweise auf die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die Amtstracht bei den Gerichtenverliert auch kein Wort über die Berufstracht der Rechtsanwälte.

Es finden sich nicht einmal die sonst scheinbar obligatorischen Ausführungen zur Besatzhierarchie in Bezug auf Rechtsanwälte, die normalerweise ja immer Seide als Besatz tragen dürfen bzw. müssen. Man könnte sich also fragen, ob dies bedeutet, dass die Thüringer Rechtsanwälte ziemlich frei in der Wahl ihres Besatzes sind. Andererseits könnte dies darauf hindeuten, dass das Thüringer Justizministerium den Wortlaut von § 20 BORA so versteht, dass es „soweit üblich“ ist, dass Rechtsanwälte an ihrer Robe einen seidenen Besatz zu tragen haben.

In Anbetracht von § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist die thüringische Vorgehensweise eigentlich auch die richtige, da § 59 b Absatz 2 Nr. 6 c BRAO in Verbindung mit § 20 BORA für Rechtsanwälte alles regelt, was die Amtstracht betreffend geregelt werden muss. Dies ist beileibe nicht in allen Bundesländern der Fall, wie es zum Beispiel die Länder Bayernund Niedersachsenbeweisen.

Dementsprechend stellt sich dann die Folgefrage, ob wiederum die Regelungen in den Bundesländern, die bezüglich des Besatzes Regelungen für Rechtsanwälte treffen, nicht sogar verfassungswidrig sind.

Denn nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) handelt es sich bei Bestimmungen für die Rechtsanwaltschaft um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, was bedeutet, dass die Länder in diesem Bereich nur solange von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen können, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit abgesehen hat.

Dies ist für die Amtstrachtbestimmungen für Rechtsanwälte indes aber nicht der Fall, da der Bund der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in § 59 b Absatz 2 Nr. 6 c BRAO dazu ermächtigt hat, für das „Tragen der Berufstracht“ eigene Regelungen zu schaffen, was letztlich in der Schaffung des § 20 BORA resultierte.

Dementsprechend wurde die Bundesrechtsanwaltskammer anstelle des Bundes tätig, was aber dennoch bedeutet, dass gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes die Länder entgegen des Grundsatzes der primären Gesetzgebung durch die Länder, der in den Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes verankert ist, in Bezug auf die Amtstracht der Rechtsanwälte keinerlei Regelungsbefugnis mehr haben.

Mit etwas Spitzfindigkeit könnte man jedoch auch darauf abstellen, dass § 59 b Absatz 2 Nr. 6 c BRAO nur vom „Tragen der Berufstracht“ spricht und sowohl diesem als auch § 20 BORA demnach nichts über die Beschaffenheit derselben zu entnehmen ist.

Dafür würde zumindest das dualistische Vorgehen der Länder im selben Regelungskomplex sprechen, die meist eine Amtstrachtverordnung als solche erlassen, welche nur die Robenpflicht für die einzelnen Trägergruppen (Richter, Staatsanwälte, Urkundsbeamte etc.) tituliert, und daneben meist ein weiteres Merkblatt o.ä. haben, in welchem sich genauere Ausführungen zur tatsächlichen Beschaffenheit der Amtstracht finden.

Dagegen wendet Walther Pielke in seinem Beitrag „Die Robenpflicht der Rechtsanwälte“ in der Neuen Juristischen Woche aus dem Jahre 2007 (NJW 2007, Seite 3251 ff.) jedoch richtigerweise ein, dass allein der Umstand, dass in § 20 BORA keinerlei konkrete Maßgaben in Bezug auf die sonstige Beschaffenheit der Robe getroffen werden, nicht bedeutet, dass die Regelungskompetenz der Länder plötzlich wieder auflebt. Denn der Bundesgesetzgeber habe durch die Übertragung der Regelungsbefugnis für das „Tragen der Berufstracht“ in § 59 b Absatz 2 Nr. 6 c BRAO die Regelungshoheit vollumfänglich und einheitlich einer Regelung zuführen wollen.

Auch Pielke kommt daher zu dem Schluss, dass „die Regelungen mancher unbeeindruckter Justizverwaltungen durch Ausführungsbestimmungen zum GVG über das Aussehen von Anwalt und dessen Robe damit verfassungswidrig“ seien.

Festzuhalten ist also, dass die Regelungen über die Amtstracht für Rechtsanwälte in Thüringen auch hinsichtlich ihres genauen Wortlautes zu den wenigen völlig einwandfreien Regelungen hierzulande gehören. Doch wie sieht es denn mit den Richtern aus?

Auch die verehrten thüringische Richterinnen und Richter müssen sich keine Sorgen darum machen, dass irgendwelche Beamte mit Maßband die Abstände der Falten im Rückenteile ihrer Roben nachmessen. Denn auch in dieser Hinsicht ist die thüringische Gesetzgebung sehr großzügig und macht keine sonderlichen Einschränkungen.

Zwar dürfen nach Ziffer III. 1.) der Amtstrachtsverordnung keine Rangabzeichen an der ansonsten schwarzen Roben getragen werden. Dafür besagt dieselbe Vorschrift auch, dass unter der Robe nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden dürfen. Also nicht zwangsläufig der weiße Langbinder, wie es andernorts zuweilen üblich ist.

Bei diesen Freiheiten, die man als Thüringer Richter genießt, schreit doch förmlich alles nach einer neuen GARDE-ROBE!