Robe und Recht: Niedersachsen

Die Tracht in Niedersachsen hat eine lange Tradition, die von vielen Trachtenbegeisterten nach wie vor geteilt wird. Tatsächlich ist Niedersachsen neben Hessen das Bundesland in Deutschland mit der größten Trachtenvielfalt. Doch auch das Thema Amtstracht bleibt in Niedersachsen dynamisch und hat in den letzten Jahren für etwas Aufregung gesorgt.

 

Tracht geht ja immer mit Tradition einher. Und die ist in Niedersachsen unglaublich vielfältig: Nahezu jede Stadt oder Region in Niedersachsen verfügt über eine eigene historische Tracht, die sich zudem sehr stark voneinander unterscheiden.  Pro Region gibt es dann nochmals weitere unterschiedliche Trachten je nach Anlass wie man es bei der Wendländischen Trachtgut nachvollziehen kann. Ob Hochzeit, Tanz oder Kirchgang: Die Wendländer hatten für jeden Anlass die passende Tracht parat.

Der eine oder andere mag Trachten-Enthusiasten möglicherweise belächeln, da die Trachtenkunde  nicht unbedingt ein sonderlich populäres Hobby darstellt. Allerdings handelt es sich dabei einfach um einen Teil kultureller Identität, der nicht übergangen oder gar vergessen werden sollte. Kleidung tradiert durchaus mehr als modische Standards, sondern ist in vielen Fällen auch Ausdruck des sie umgebenden historisch-soziologischen Kontexts.

Da sich die Niedersachsen in einer solchen Art und Weise um den Erhalt ihres kulturellen Erbes in Form der Tracht bemüht, erscheint es umso weniger verwunderlich, dass man sich in diesem Bundesland auch stets kritisch und gewissenhaft der Frage nach der Amtstracht vor Gericht stellt.

Im Jahre 1995 gab es im schönen Niedersachsen einen kleineren Affront, der von da an als der „Braunschweiger Robenstreit“ bekannt werden sollte.

Vor einem Amtsgericht im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Braunschweig kam es zu folgender Situation: Nachdem bereits ein Rechtsanwalt auf Beklagtenseite vom vorsitzenden Richter von der Prozessführung ausgeschlossen worden war, da er in der mündlichen Verhandlung ohne eine Robe auftrat, betrat auch sein Kollege ohne Amtstracht die Bühne des Gerichtssaales und wurde ebenso prompt von der Prozessführung  ausgeschlossen und für abwesend erklärt. Dies führte schlussendlich dazu, dass einer Referendarin noch im Gerichtssaal eine Vollmacht von den ausgeschlossenen Rechtsanwälten zur Prozessbevollmächtigung ausgestellt werden musste, damit gegen die vertretene Beklagte nicht die Gefahr bestand, dass ein Versäumnisurteil gegen diese erginge. Das vom Richter verkündete Urteil war dann jedoch trotzdem nachteilig für die Beklagte.

Doch Anwälte jammern ja bekanntermaßen nicht, sondern klagen: Dies führte letztlich dazu, dass die beiden betroffenen Rechtsanwälte eine Beschwerde wegen Befangenheit des Richters erhoben, über die am Ende das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte.

Dieses kam jedoch zu dem Schluss, dass Handeln des zuständigen Richters am Amtsgericht rechtmäßig war und führt dazu u.a. in seiner Begründung des Urteils aus:

„Eine demokratische Rechtspflege, die nicht nur sich selbst genügt, in der der Bürger Verfahrenssubjekt und nicht Verfahrensobjekt sein soll, hat diesem Bürger durch angemessene Formen ihren Respekt zu erweisen. Die alte Erkenntnis, dass die Klarheit der Form der Qualität der Arbeit durchaus förderlich sein kann, dass angemessene Formen den Umgang der Menschen untereinander eher erleichtern als erschweren, hat kaum etwas von ihrer Bedeutung verloren und ist in den meisten europäischen Rechtskulturen unbestritten.“

Ein ähnlicher Fall ereignete sich zudem auch noch im Jahre 2008, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein letztes Urteil fällen musste. Dieses kam jedoch zu einem anderen Ergebnis als im Jahre 1995 das Oberlandesgericht Braunschweig.

Ein Rechtsanwalt wurde von der mündlichen Verhandlung eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht Nienburg ausgeschlossen, da er wie andere querulante Kollegen im Gerichtssaal keine Amtstracht tragen wollte. Zur Begründung führte der betreffende Rechtsanwalt dazu aus, dass er schon vor Jahren entschieden habe, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete.

Die Kernfrage mit der sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen dann im Folgenden befasste, kreiste weniger um die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht bestünde, sondern vielmehr darum, ob denn ein Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe überhaupt zulässig sei.

Da aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen die einzig in Frage kommende Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Ausschluss § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) darstellt, ging es maßgeblich darum, ob durch das Verhalten des Rechtsanwalts die Ordnung im Gerichtssaal gestört wurde. Hierzu führte das Landesarbeitsgericht aus:

„Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entscheidungsfindung in der Sitzung vom 05.06.2008 in einer Weise gestört war, dass ein Ausschluss des Klägervertreters gerechtfertigt war. […] Auch bestehen regelmäßig keine Bedenken mit einem Rechtsanwalt zu verhandeln, der seine Robe vergessen hat und dieses genügend entschuldigt. Der äußere Ablauf der Verhandlung wird auch hierdurch nicht gestört, sodass es lediglich als Prinzipienfrage angesehen werden kann, wenn bei einem Rechtsanwalt ein Ausschluss erfolgt, der erklärt, dass er keine Robe zu tragen beabsichtigt.“

Doch nicht nur Rechtsanwälte haben im Lande Niedersachsen so ihre Problemchen mit der Amtstracht. Aufsehen erregte im Jahre 2010 das für den 01.01.2011 in Kraft getretene „Merkblatt über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums“.

Dieses war nämlich stellenweise sehr streng formuliert, was ich im folgenden Verlauf am liebsten an einem Brief eines niedersächsischen Richters exemplifizieren möchte, welcher in der großartigen Zeitschrift „verdikt“der ver.di-Fachgruppe Justiz abgedruckt wurde. Die verdikt ist eine monatlich erscheinende Zeitschrift und beschäftigt sich mit diversen Bereichen der Justiz. So werden dort nicht nur neue Entscheidungen oder Gesetzesvorhaben thematisiert, sondern auch viele Themen aus den Bereichen Geschichte, Philosophie und Literatur (wie z.B. eine Besprechung von Frank Kafkas Das Schloß). Dass man sich eher auf erfrischend unorthodoxe und ungezwungene Art und Weise juristischen Fragestellungen nähert, zeigt auch der folgende Brief:

„Sehr geehrter Herr Präsident,

in umgehender Ausführung der o.a. Vorschriften habe ich festgestellt, dass meine 1993 von der Firma Assmann aus Lüdenscheid erworbene und seither den dienstlichen Anforderungen unbeanstandet genügende Amtstracht in folgenden Punkten ab dem 01.01.2011 unbotmäßig sein wird:

. Zu 1.: Die Robe verdeckt die Kleidung nicht vollständig, vielmehr sind die unteren Enden der Hosenbeine sowie – gelegentlich – die Ärmelenden von Hemd und Jackett sichtbar.

. Zu 2.: Das Material der Robe besteht laut eingenähtem Materialetikett aus „TREVIRA“, was der Hersteller gemäß seinen weiteren Angaben als Mischgewebe aus 55 % Polyester und 45 % Schurwolle umschreibt.

. Zu 3.: Ein faltiges Fallen kann jedenfalls auf der Vorderseite nicht festgestellt werden. Das korrekte Längenmaß konnte wegen fehlender Angabe des oberen und unteren Messansatzpunktes des Unterschenkels nicht geprüft werden. Der Untertritt, auf dem die 5 Knöpfe befestigt sind, ist 4 cm breit. Er beginnt mindestens 1,3 cm unterhalb jener Stelle, die im Merkblatt wohl mit dem Begriff „Halsschnittlinie“ bezeichnet worden sein dürfte, und endet lediglich 1,9 cm unterhalb des letzten Knopfes. Die Robe liegt an der Schulter nicht völlig glatt an, sondern besitzt im Zuge der Ärmelnaht jeweils 6 Falten, die bei in annähernd gleichmäßigen Abständen von ca. 2,6 cm zu einem leicht wulstig abstehenden (Höhenunterschied zum gedachten, glatt anliegenden Zustand ca. 1,2 cm in der Mitte, zu den Rändern hin abfallend) Ansatz führen. Auf gleicher Höhe der rechten Tasche ist in die linke Seitennaht zusätzlich ein Durchgriff eingearbeitet.

. Zu 4: Der Besatz der Robe ist in der Rückenmitte und auf den Schultern lediglich 15 cm breit, verschmälert sich dann zwischen dem obersten und dem nächsten Knopf aber nur auf 12,5 cm und läuft mit einer Abweichung von 0,2 cm mehr oder weniger in dieser Breite bis zur unteren Kante.

. Zu 5: Das Rückenteil ist nicht im Stoffbruch geschnitten, sondern aus einer durchlaufenden Stoffbahn gefertigt. Überdies sind die fünf Falten so gelegt, dass die Amtstracht den optischen Eindruck nicht einer Fünf-, sondern lediglich einer Vierrückenquetschfaltenrobe erweckt. Bei der Prüfung der korrekten Lage der Seitennaht musste ich feststellen, dass Seiten- und Ärmelnaht links nicht aufeinander treffen, sondern ca. 0,5 cm versetzt auf die Quernaht stoßen; eine präzise Feststellung der Unterarmmitte ist mir deshalb leider nicht möglich. Mangels einer eingestellten Rückenlinie entzog sich die Robe eigenmächtig und in freiem Faltenfall einer Überprüfung anhand der nächstfolgenden Sätze 7 und 8 der Ziffer 5. Die untere Kante ist 4,2 cm nach innen umgelegt und vernäht, nicht bloß gesteppt.

. Zu 6: Wie bereits unter 3. dargestellt, weist die Robe 6 Ärmelnahtfalten in Abständen von ca. 2,6 cm auf. Die Breite des Ärmels am unteren Ende beträgt lediglich 32 cm. Der umlaufende Besatz ist 9,7 cm breit.

. Zu 7: Die Robe hat einen Knopf mitsamt dem zugeordneten Knopfloch in jedem der beiden Ärmel, deren Bedeutung mir erst das Merkblatt dargelegt hat. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 und Abs. 5 AGG (vom 14.08.2006, BGBl I S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 66 G v. 5.2.2009, BGBl. I S. 160) erlaube ich mir jedoch den Hinweis, dass Ziffer 7 des Merkblattes zu eng gefasst sein dürfte, da Linkshändern im Gegensatz zu Rechtshändern nach dem Wortlaut nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, sich vermittels dieser Vorrichtung eine Schreiberleichterung zu verschaffen. Da ich Rechtshänder bin, wäre ich allerdings bereit, den linken Knopf zu entfernen und das funktionslos gewordene Knopfloch zu vernähen, um der Vorschrift trotz der geäußerten Bedenken wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht Genüge zu tun.

. In Anbetracht der dargelegten Vielzahl von Abweichungen meiner Robe gegenüber den ab dem Beginn des nächsten Jahres geltenden Vorschriften dürfte es nicht mehr auf die (offenbar noch im Regelungsgang befindliche) Frage ankommen, welcher RAL-Ziffer aus dem Bereich 4001 bis 4012 die umgangssprachlich als „violett“ zu bezeichnenden Besatzstreifen entsprechen müssten. Denn auch unabhängig von dieser Frage bestehen bei mir durchgreifende Zweifel, dass meine Robe den gestrengen Anforderungen ab 2011 noch gerecht zu werden vermag. . Zu bedenken gebe ich jedoch auch, dass die Vorschrift keine Übergangsregelung enthält und angesichts der verfassungswidrig kargen Besoldung im Eingangsamt der Laufbahn der Zeitpunkt des Erwerbs einer teuren neuen, in allen Punkten vorschriftsmäßigen Robe wohl erwogen sein will, nicht zuletzt wegen der verbleibenden Unsicherheit hinsichtlich der Farbgebung der Besatzstreifen. Durch die überraschend erlassene Vorschrift sehe ich mich in ein unlösbares Dilemma gestürzt. Würde ich Verhandlungstermine für den Anfang des kommenden Jahres laden, so liefe ich Gefahr, durch das Tragen der vorschriftswidrigen Amtstracht eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung zu begehen und darüber hinaus die Würde des Gerichts sowie das Ansehen der Justiz nachhaltig zu beschädigen. Würde ich dagegen mündliche Verhandlungen bis auf weiteres unterlassen, so würde der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung ihrer Verfahren in angemessener Zeit beeinträchtigt, was Schadensersatzpflichten des Dienstherrn nach sich ziehen könnte. Wegen der Zweifel an der richtigen Länge und der Farbe des Besatzes bieten auch Kauf, Leihe oder Leasing einer neuen Robe keine nachhaltige Lösung. Die knappe Zeit, die bis zum Inkrafttreten der Regelung verbleibt, aber auch die mangelnde Bestimmtheit wesentlicher Teile der Vorschrift, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das Übermaßverbot, der Vorbehalt des Gesetzes bei wesentlichen Eingriffen, die Kontinuität der Rechtsprechung und die Pflicht zum schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen dürften daher in der Abwägung aller betroffenen Belange hinreichend Anlass geben, die Durchführung richterlicher Amtshandlungen auch in unvorschriftsmäßigen Roben ab dem 01.01.2011 weiterhin zu gestatten.

. Daher beantrage ich die Genehmigung, meine vorhandene Amtstracht, welche durch ein firmenseitig eingenähtes Namensschild auf der linken Innenseite in Brusthöhe von ca. 6,8 x 3,6 cm (weißes Trägermaterial, schwarze Schrift, Times New Roman, 12 pt) unverwechselbar gekennzeichnet ist, über den 01.01.2011 hinaus bei meinen richterlichen Amtshandlungen auftragen zu dürfen. Ich versichere, dass meine Amtstracht sich in einem untadeligen Zustand befindet. Sie wurde regelmäßig gereinigt und gelüftet, ist im Vollbesitz sämtlicher Knöpfe und weist auch bei sorgfältiger Inspektion keine schadhafte oder abgenutzte Stelle auf; das Neue ist praktisch noch nicht von.

. Mit der Bitte um eine zeitnahe Entscheidung im Hinblick auf die in den nächsten Wochen anstehenden Ladungen zu den Sitzungsterminen