Geschichte der Robe

Die Robe als Amtstracht der Berufsträger vor Gericht hat eine lange Tradition. Sie ist Teil eines Rituals, das zum einen der Gerichtsverhandlung besondere Würde verleiht und damit den beteiligten Rechtssuchenden Respekt für ihr Anliegen zollt. Zum anderen führt das Anlegen der Robe dazu, dass die Person selbst zurücktritt und zu einem objektiv handelnden Organ der Rechtspflege wird. Das Bundesverfassungsgericht formulierte im Jahr 1970 insoweit eine „Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität“, die durch die Robe geschaffen wird und die der Rechts- und Wahrheitsfindung dient.

 

Etwas pragmatischer sah König Friedrich Wilhelm I. von Preußen die Robe als er sie im Jahr 1726 verbindlich vorschrieb: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.“

 

Deutlich jünger als die Geschichte der Robe ist die Geschichte erfolgreicher Juristinnen in Deutschland. Denn erst im Jahr 1922 wurde in München die erste Rechtsanwältin zugelassen und nur wenige Jahre später, in den Zeiten des Nationalsozialismus, waren Zulassungen von Rechtsanwältinnen nicht mehr möglich und bereits als Richterin tätige Juristinnen wurden in die Verwaltung abgeschoben.

 

Als das „Merkblatt über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten“ für das Land NRW im Jahr 1963 erlassen wurde, waren daher Juristinnen, die vor Gericht auftraten, eine absolute Rarität. So verwundert es kaum, dass die Verfasser der vorgeschriebenen Form für Roben auf weibliche Figuren keine Rücksicht nahmen. Vorgeschrieben ist ein „Besatz, der an der Rückenmitte und auf den Schultern etwa 16 cm breit“ ist, sich dann „etwa zwischen dem oberen und zweitem Knopf auf 11 cm“ verschmälert und „in dieser Breite bis zur unteren Kante“ verläuft – ohne Rücksicht auf die anderen Proportionen zierlicher Damen. Zudem bleiben „Wäschekragen und der weiße Langbinder“ gut sichtbar. Eine abweichende Form der Robe bei abweichender Figur einer weiblichen Berufsträgerin ist nicht vorgesehen. Das Merkblatt ist bis heute in NRW in Kraft genauso wie ganz ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern. Es gilt jedoch nicht für Rechtsanwältinnen (mehr dazu unter „RECHTLICHES“). Moderne Rechtsanwältinnen können daher mit ihrem eleganten Auftreten vor Gericht in der GARDE-ROBE dazu beitragen, dass die Geschichte der Robe fortgeschrieben wird.